Club-Satzung des SCFL e.V.

§ 1 Name, Sitz, Abzeichen, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Segel-Club Freiheit Langscheid e.V.". (abgekürzt: SCFL).

(2) Er hat seinen Sitz in Sundern (Sauerland), Ortsteil Langscheid und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Geschäftsnummer VR 450 eingetragen.

(3) Der Clubstander ist Blau mit 2 stehenden goldenen Fischen, mit den darüberstehenden Buchstaben „SCFL".

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Segelsports als Breiten- und Leistungssport
sowie des Jugendsegelns. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Bereitstellung und Unterhaltung eines Clubgeländes mit Vereinsheim, von Anlagen zur
Ausübung des Segelsports, von Jugendbooten und die Segelausbildung der Mitglieder.

(3) Wir als Verein verfolgen das Ziel, verantwortungsvoll und nachhaltig mit unseren Ressourcen
umzugehen. Somit leisten wir einen positiven Beitrag für unseren Planeten und sorgen dafür,
dass der Segelsport auch für zukünftige Generationen in einem intakten ökologischen Umfeld
möglich bleiben wird. Die konkreten Richtlinien und Maßnahmen werden dazu im
Nachhaltigkeitskonzept des Vereins festgehalten welches vom Vorstand beschlossen wird.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher
Gesichtspunkte werden.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
(a) ordentliche Mitglieder
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht zu den folgenden Mitgliedern
zählen:

(b) jugendliche Mitglieder
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Erreichen der Altersgrenze
werden sie automatisch zu ordentlichen Mitgliedern, es sei denn, sie beantragen etwas Anderes.

(c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen die Mitgliedschaft als ein Ehrenrecht vom Vorstand
verliehen wurde und können von der Beitragspflicht befreit werden.

(d) passive Mitglieder
unterstützen den Verein durch den niedrigeren Beitrag, nehmen nicht am regelmäßigen
Vereinsleben teil und haben kein Stimmrecht. Möchte ein passives Mitglied ordentliches
Mitglied werden, so geht auch hier die einjährige Probemitgliedschaft voraus.

(e) juristische Personen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Probemitgliedschaft
(1) Jeder Mitgliedschaft, außer der passiven, geht eine einjährige Probemitgliedschaft voraus. Der
Probemitgliedschaft geht ein Informationsgespräch mit Vorstand voraus!

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein zur einjährigen Probemitgliedschaft ist schriftlich an
den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.

(3) Nach Ablauf des Probejahres entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und den
Mitgliederstatus, sofern das Probemitglied selbst die Aufnahme wünscht.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

(4) Bei der Aufnahme in den Verein muss sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft
verpflichten, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Gebühren
teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären.
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Die
Aufnahmegebühr laut Beitragsordnung ist mit dem Eintritt nach dem Probejahr fällig.

(5) Für die Beitragsverpflichtungen nicht geschäftsfähiger Mitglieder haften deren gesetzliche
Vertreter als Gesamtschuldner.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder
Ausschluss.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds im SCFL. Die
Verpflichtungen, die dem Mitglied bis zum Ende seiner Mitgliedschaft gegenüber dem SCFL
entstanden sind, bleiben bis zu deren vollständiger Erfüllung bestehen.

(3) Der Austritt aus dem SCFL kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche
Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. November des jeweiligen Jahres vorliegen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages,
Gebühren oder einer Umlage im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach
Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und Zahlung nicht erfolgt ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich bei dem
auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann
entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt
insbesondere dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen oder Anordnungen
der Vereinsorgane schwerwiegend zuwidergehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich oder
unkameradschaftlich verhalten hat.

Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
Mit der Bekanntgabe ruht das Recht des Mitglieds auf Benutzung der Vereinsanlagen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche in diesem Fall endgültig über den Ausschluss
bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes entscheidet.
Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim
Vorstand eingegangen sein.

Versäumt das Mitglied die Frist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist
die Mitgliedschaft beendet. Eine Berufung gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands hat 
keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Vereinsjugend
(1) Für die Förderung der Vereinsjugend wird neben der Hauptkasse eine Jugendkasse geführt!

(2) Für die Jugendarbeit und die Anschaffung und Unterhaltung der Jugendboote trägt der
Jugendwart die Verantwortung.

(3) Der Jugendwart kann mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers zusammen
für seine Arbeit über Mittel aus der Jugendkasse bis zu einem Betrag von 40 % des Bestandes
der Jugendkasse zweckgebunden für die Jugendarbeit ohne vorherigen Vorstandsbeschluss
verfügen.

(4) Zum Bereich der Jugendförderung gehören auch ordentliche Mitglieder, die noch in der
Ausbildung oder einer vergleichbaren Lebenssituation sind (Lehre, Studium, Referendariat,
Warten auf Erstanstellung, …)
§ 7 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Arbeitsstunden
(1) Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und
Gebühren entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgelegten Beträge verpflichtet, die
zum festgelegten Termin bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig sind. Bei Nichtentrichtung der
Beiträge innerhalb von 6 Wochen erlischt automatisch das Nutzungsrecht für die Vereinsanlagen
bis zur vollständigen Bezahlung.

(3) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen
Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstands Umlagen beschließen,
wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf besteht und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
Die Höhe einer Umlage darf den sechsfachen Jahresbeitrag nicht überschreiten.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine vom Vorstand festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden pro
Jahr abzuleisten. Nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden finanziell ausgeglichen. Näheres
regelt die Beitragsordnung.

(6) Der Verein nutzt die Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens. Alle Zahlungsverpflichtungen der
Mitglieder gegenüber dem Verein werden bei Fälligkeit mittels Lastschrift eingezogen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich
das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu
seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB zu verzinsen.

(8) Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht
werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie wird vom
Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst im
ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von mindestens 40 % der
Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.

Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die
Gegenstände der Tagesordnung genau zu bezeichnen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von 2 Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende
Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern sowie vom Vorstand
gestellt werden und müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
dem Vorstand in Textform vorliegen.
§ 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
(b) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr;
(c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands;
(d) die Wahl des Vorstands;
(e) die Wahl der zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
(g) Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge § 9 (5).

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zuständig für die Behandlung und
Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten für den sie einberufen wurde.

(3) Über nicht fristgerechte Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann in der Mitgliederversammlung nur
beraten und Beschluss gefasst werden, wenn zuvor die Dringlichkeit des Antrags mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen befürwortet wurde. Satzungsänderungen können
nicht aufgrund von Dringlichkeitsanträgen beschlossen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige
Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei
Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische
Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(7) Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied
hat eine Stimme. Wählbar ist jedes ordentliche und Ehrenmitglied mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(8) Protokolle
In jeder Mitgliederversammlung wird über die Verhandlung ein Protokoll geführt, welches vom
Geschäftsführer oder einem ernannten Protokollführer angefertigt und unterschrieben sowie vom
Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll steht den stimmberechtigten
Mitgliedern auf Verlangen beim Geschäftsführer zur Einsicht offen.

(9) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der
geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich
als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride
Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des
geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer
Präsenzversammlung teilzunehmen.

(10) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen
die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das
Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und
Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts werden vor der
Einladung per Vorstandsbeschluss geregelt. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen
(z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende
Vorstand per Beschluss fest.

(11) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht
dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der
technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(12) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über
die Mitgliederversammlung sinngemäß.

(13) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach
Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach
der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) der Vorstand
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag
gemeinschaftlich stellen.

(14) Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands,
haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss
des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des
Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

(15) Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu
setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht
überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim geschäftsführenden
Vorstand maßgeblich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der
Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann
die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die
Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.

(16) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach
Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform
bekanntzumachen.

(17) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und
Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

(18) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
§ 11 Vorstand            
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden
2. Geschäftsführer/in
3. stellvertretenden Vorsitzenden/in
4. Kassenwart/in
5. stellvertretenden Geschäftsführer/in
6. stellvertretenden Kassenwart/in
7. Stegwart/in
8. Jugend- und Sportwart/in
9. stellvertretenden Stegwart/in
10. ersten Beisitzer/in
11. zweiten Beisitzer/in

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Unter den zwei Vertretungs-berechtigten
muss sich in jedem Fall entweder der Vorsitzende oder der Geschäftsführer befinden.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl des Vorstandes kann auch am Block erfolgen. Dazu muss in der Einladung zur
Jahreshauptversammlung eine Veröffentlichung der vorgeschlagenen Wahlliste erfolgen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung nimmt
dann eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds vor.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben Personen bestellen oder
Ausschüsse bilden.

(3) Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Er kann
Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz
fassen. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche
schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu
archivieren.

(4) Bei Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten,
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Vorstandes durch ein Mitglied kann der Vorstand
dem Mitglied eine Verwarnung aussprechen oder ein befristetes Nutzungsverbot von bis zu drei
Monaten der Vereinsanlage erteilen. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied
Gehör zu geben.

(5) Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ebenso für
Änderungen, die sich aus den Satzungen der Verbände ergeben, bei denen der Verein
notwendiger Weise Mitglied ist, ist der Vorstand ermächtigt.

(6) Der Vorstand nimmt die Benennung von Delegierten für die Vertretung des Vereins bei
Sitzungen von Dachverbänden vor.

(7) Der Vorstand kann Erstattungen für Aufwendungen beschließen, die den Mitgliedern durch die
Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter/-innen haben
das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(8) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt und überwachen die Kassengeschäfte und das
Rechnungswesen des Vereins. Hierzu können sie jederzeit Einsicht in und Vorlage der dazu
erforderlichen Unterlagen sowie notwendige Auskünfte verlangen. Den Mitgliedern ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung Bericht über die erfolgten Prüfungen zu erstatten. Bei Unregelmäßigkeiten ist
dem geschäftsführenden Vorstand sofort zu berichten.
§ 14 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss
nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Datenschutzordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag
gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Prävention
Der SCFL verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist. Der Vorstand ist berechtigt, ein Präventionskonzept für den Verein zu erlassen.
§ 17 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu
machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins

a) an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Westfalen
Bezirk Hochsauerland, DLRG Langscheid e.V.
sollte diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen,
b) an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Westfalen
Bezirk Hochsauerland
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwendenSchäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
Ort und Datum der Beschlussfassung
Langscheid, den 22.01.2023
Unterzeichnende
Joachim Dahl, Vorsitzender
Andreas Frieling, Geschäftsführer
Wir bedanken uns sehr herzlich beim europäischen Fond für regionale Entwicklung für die Förderung der Digitalisierung unseres Vereins.

Segel-Club Freiheit Langscheid e.V.

Am Sorpesee 61
59846 Sundern
Kontakt
02933 8049275
info[at]sc-fl.de
© Segel-Club Freiheit Langscheid e. V. 2022 - Datenschutzerklärung - Impressum

Segel-Club Freiheit Langscheid e.V.

Am Sorpesee 61
59846 Sundern
Kontakt
02933 8049275
info[at]sc-fl.de
© Segel-Club Freiheit Langscheid e. V. 2022 - Datenschutzerklärung - Impressum